Woher die Frist kommt
Die Regel steht in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie schützt nicht den Baum, sondern das, was in ihm lebt: Vögel bauen in dieser Zeit Nester, brüten und ziehen ihre Jungen auf, Fledermäuse nutzen Höhlen und Spalten als Quartier. Deshalb betrifft das Verbot auch Hecken, lebende Zäune und Gebüsche — überall dort brütet etwas.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens gilt das Verbot bundesweit und unabhängig von jeder kommunalen Satzung: Werdau hat keine Baumschutzsatzung, das Sommerverbot gilt dort trotzdem. Zweitens knüpft es nicht am Schutzstatus des Baumes an. Eine Fichte, die in Zwickau seit Juli 2025 gar nicht mehr unter die Gehölzschutzsatzung fällt, darf im Juli trotzdem nicht gefällt werden.
Was im Sommer erlaubt bleibt
Das Gesetz nimmt schonende Form- und Pflegeschnitte ausdrücklich aus — Schnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Praktisch heißt das:
- Zulässig: Totholz entnehmen, Kronenpflege, aufastende Schnitte über Wegen, Formschnitt an Hecken, Entnahme einzelner Äste, die am Gebäude scheuern.
- Nicht zulässig: Fällen, Roden, radikaler Rückschnitt bis ins alte Holz, Auf-den-Stock-Setzen einer Hecke.
Auch bei zulässigen Sommerschnitten bleibt die Pflicht bestehen, vor der Arbeit auf Nester und besetzte Quartiere zu sehen. Wird ein besetztes Nest gefunden, ist der Ast tabu, bis die Brut ausgeflogen ist — das ergibt sich aus den Zugriffsverboten des Artenschutzes und gilt unabhängig vom Kalender.
Die vier Ausnahmen, die im Gesetz stehen
§ 39 Absatz 5 Satz 2 nennt vier Fälle, in denen die Verbote von vornherein nicht greifen. Sie sind enger, als sie klingen.
- Behördlich angeordnete Maßnahmen. Die Anordnung muss vorliegen — die bloße Aussicht darauf genügt nicht.
- Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die behördlich durchgeführt oder zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Das ist die Ausnahme, auf die sich Sturmschäden und akute Bruchgefahr stützen.
- Zulässige Eingriffe nach § 15 BNatSchG, also planungsrechtlich abgearbeitete Vorhaben.
- Zulässige Bauvorhaben, bei denen nur geringfügiger Gehölzbewuchs betroffen ist.
Befreiung für den Sommer: der Weg über das Landratsamt
Wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen greift, die Fällung aber nicht bis Oktober warten kann, führt der Weg über eine Befreiung. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau. Sie kann eine Befreiung erteilen, wenn Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen oder die Einhaltung des Verbots im Einzelfall eine unzumutbare Belastung wäre. Der Antrag muss ausreichend begründet sein; die Kosten beginnen bei 75 Euro.
Erfahrungsgemäß tragen Argumente, die sich auf Gefahr und Substanz stützen — nicht solche, die sich auf Termine stützen. Ein Bauablauf, der ohne die Fällung stillsteht, ist ein anderes Argument als ein Handwerker, der nur im August Zeit hat.
Warum der September der eigentliche Planungsmonat ist
Zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar liegen fünf Monate, in denen alle Betriebe der Region ihre Fällaufträge abarbeiten. Diese fünf Monate sind nicht gleich verteilt: Der Andrang beginnt mit dem ersten Herbststurm und hält bis Weihnachten an.
Wer im September anfragt, gewinnt zweimal. Die Besichtigung findet statt, solange der Baum noch belaubt ist — Vitalität und Totholzanteil sind dann deutlich besser zu beurteilen als am kahlen Baum. Und die Frist des Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens läuft, während das Verbot noch gilt, statt danach.
Für Zwickau heißt das konkret: Anzeige Anfang September, Frist von drei Wochen bis Ende September, Fällung ab dem 1. Oktober. Für Glauchau gilt dieselbe Rechnung mit einer Genehmigung statt einer Anzeige.
Was ein Verstoß tatsächlich kostet
Der Verstoß gegen das Fällverbot ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie steht in § 69 Absatz 3 Nummer 13 BNatSchG, und der zugehörige Bußgeldrahmen in Absatz 7 liegt beibis zu 10.000 Euro.
Diese Zahl ist wichtig, weil im Netz beharrlich eine andere kursiert: 50.000 Euro. Dieser Rahmen existiert, er gilt aber für die in § 69 Absatz 7 ausdrücklich aufgezählten anderen Tatbestände — nicht für den Verstoß gegen das saisonale Fällverbot. Wer mit der höheren Zahl argumentiert, zitiert die falsche Nummer.
Unabhängig davon können kommunale Satzungen eigene Bußgeldtatbestände enthalten, und bei besonders geschützten Arten kommt das Artenschutzrecht mit deutlich schärferen Folgen hinzu. Die tatsächliche Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest; einen bundesweit einheitlichen Katalog gibt es nicht.
Und darüber liegt noch die kommunale Ebene
Das Bundesrecht sagt wann. Die Gemeindesatzung sagt ob überhaupt und mit welchem Papier. Beide Ebenen gelten nebeneinander, und beide müssen erfüllt sein.
In Zwickau bedeutet das seit Juli 2025: Anzeige beim Amt für Umwelt und Stadtplanung, drei Wochen Frist, danach fällen — im Fällfenster.Der vollständige Ablauf steht auf der Seite zum Anzeigeverfahren, samt der Schwellenwerte der Nachbargemeinden.