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Sturmschaden oder Baum droht zu fallen?Was jetzt zu tun ist →
BaumfällungZwickau

Fällsaison · geprüft am 12.08.2026

Wann darf man einen Baum fällen? Die Fristen für Zwickau und den Landkreis

Baumfällung Zwickau arbeitet nach demselben Kalender wie jeder Betrieb in Deutschland: Gefällt wird im Winterhalbjahr. Diese Seite erklärt, woher diese Frist kommt, welche Arbeiten im Sommer trotzdem zulässig sind, wie eine Ausnahme funktioniert — und warum der beste Zeitpunkt zum Anfragen der September ist, nicht der Oktober.

  • § 39 Abs. 5 BNatSchG
  • Vegetationszeit
  • Fällfenster Okt–Feb
  • Befreiung
  • Verkehrssicherheit
  • § 69 BNatSchG
Kurz gefasst: Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze weder abgeschnitten noch auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Gefällt wird zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben ganzjährig erlaubt. Ausnahmen vom Verbot gibt es, sie sind aber eng und müssen begründet werden.

Woher die Frist kommt

Die Regel steht in § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie schützt nicht den Baum, sondern das, was in ihm lebt: Vögel bauen in dieser Zeit Nester, brüten und ziehen ihre Jungen auf, Fledermäuse nutzen Höhlen und Spalten als Quartier. Deshalb betrifft das Verbot auch Hecken, lebende Zäune und Gebüsche — überall dort brütet etwas.

Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens gilt das Verbot bundesweit und unabhängig von jeder kommunalen Satzung: Werdau hat keine Baumschutzsatzung, das Sommerverbot gilt dort trotzdem. Zweitens knüpft es nicht am Schutzstatus des Baumes an. Eine Fichte, die in Zwickau seit Juli 2025 gar nicht mehr unter die Gehölzschutzsatzung fällt, darf im Juli trotzdem nicht gefällt werden.

Was im Sommer erlaubt bleibt

Das Gesetz nimmt schonende Form- und Pflegeschnitte ausdrücklich aus — Schnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen. Praktisch heißt das:

  • Zulässig: Totholz entnehmen, Kronenpflege, aufastende Schnitte über Wegen, Formschnitt an Hecken, Entnahme einzelner Äste, die am Gebäude scheuern.
  • Nicht zulässig: Fällen, Roden, radikaler Rückschnitt bis ins alte Holz, Auf-den-Stock-Setzen einer Hecke.

Auch bei zulässigen Sommerschnitten bleibt die Pflicht bestehen, vor der Arbeit auf Nester und besetzte Quartiere zu sehen. Wird ein besetztes Nest gefunden, ist der Ast tabu, bis die Brut ausgeflogen ist — das ergibt sich aus den Zugriffsverboten des Artenschutzes und gilt unabhängig vom Kalender.

Die vier Ausnahmen, die im Gesetz stehen

§ 39 Absatz 5 Satz 2 nennt vier Fälle, in denen die Verbote von vornherein nicht greifen. Sie sind enger, als sie klingen.

  1. Behördlich angeordnete Maßnahmen. Die Anordnung muss vorliegen — die bloße Aussicht darauf genügt nicht.
  2. Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die behördlich durchgeführt oder zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen. Das ist die Ausnahme, auf die sich Sturmschäden und akute Bruchgefahr stützen.
  3. Zulässige Eingriffe nach § 15 BNatSchG, also planungsrechtlich abgearbeitete Vorhaben.
  4. Zulässige Bauvorhaben, bei denen nur geringfügiger Gehölzbewuchs betroffen ist.
Verkehrssicherheit ist kein Freibrief. Die Ausnahme trägt, wenn von einem Baum eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen ausgeht — ein Riss im Stamm, ein gehobener Wurzelteller, eine gebrochene Starkastgabelung. Sie trägt nicht, wenn ein Baum lediglich Schatten wirft, Laub verliert oder im Weg steht. Im Zweifel dokumentieren wir den Zustand vor dem Eingriff mit Fotos — das ist die Grundlage, auf der sich die Ausnahme später belegen lässt.

Befreiung für den Sommer: der Weg über das Landratsamt

Wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen greift, die Fällung aber nicht bis Oktober warten kann, führt der Weg über eine Befreiung. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau. Sie kann eine Befreiung erteilen, wenn Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen oder die Einhaltung des Verbots im Einzelfall eine unzumutbare Belastung wäre. Der Antrag muss ausreichend begründet sein; die Kosten beginnen bei 75 Euro.

Erfahrungsgemäß tragen Argumente, die sich auf Gefahr und Substanz stützen — nicht solche, die sich auf Termine stützen. Ein Bauablauf, der ohne die Fällung stillsteht, ist ein anderes Argument als ein Handwerker, der nur im August Zeit hat.

Warum der September der eigentliche Planungsmonat ist

Zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar liegen fünf Monate, in denen alle Betriebe der Region ihre Fällaufträge abarbeiten. Diese fünf Monate sind nicht gleich verteilt: Der Andrang beginnt mit dem ersten Herbststurm und hält bis Weihnachten an.

Wer im September anfragt, gewinnt zweimal. Die Besichtigung findet statt, solange der Baum noch belaubt ist — Vitalität und Totholzanteil sind dann deutlich besser zu beurteilen als am kahlen Baum. Und die Frist des Anzeige- oder Genehmigungsverfahrens läuft, während das Verbot noch gilt, statt danach.

Für Zwickau heißt das konkret: Anzeige Anfang September, Frist von drei Wochen bis Ende September, Fällung ab dem 1. Oktober. Für Glauchau gilt dieselbe Rechnung mit einer Genehmigung statt einer Anzeige.

Was ein Verstoß tatsächlich kostet

Der Verstoß gegen das Fällverbot ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie steht in § 69 Absatz 3 Nummer 13 BNatSchG, und der zugehörige Bußgeldrahmen in Absatz 7 liegt beibis zu 10.000 Euro.

Diese Zahl ist wichtig, weil im Netz beharrlich eine andere kursiert: 50.000 Euro. Dieser Rahmen existiert, er gilt aber für die in § 69 Absatz 7 ausdrücklich aufgezählten anderen Tatbestände — nicht für den Verstoß gegen das saisonale Fällverbot. Wer mit der höheren Zahl argumentiert, zitiert die falsche Nummer.

Unabhängig davon können kommunale Satzungen eigene Bußgeldtatbestände enthalten, und bei besonders geschützten Arten kommt das Artenschutzrecht mit deutlich schärferen Folgen hinzu. Die tatsächliche Höhe legt die zuständige Behörde im Einzelfall fest; einen bundesweit einheitlichen Katalog gibt es nicht.

Und darüber liegt noch die kommunale Ebene

Das Bundesrecht sagt wann. Die Gemeindesatzung sagt ob überhaupt und mit welchem Papier. Beide Ebenen gelten nebeneinander, und beide müssen erfüllt sein.

In Zwickau bedeutet das seit Juli 2025: Anzeige beim Amt für Umwelt und Stadtplanung, drei Wochen Frist, danach fällen — im Fällfenster.Der vollständige Ablauf steht auf der Seite zum Anzeigeverfahren, samt der Schwellenwerte der Nachbargemeinden.

§ 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz

Wann gefällt werden darf

  • Janfrei
  • Febfrei
  • MärVerbot
  • AprVerbot
  • MaiVerbot
  • JunVerbot
  • JulVerbot
  • AugVerbot
  • SepVerbot
  • Oktfrei
  • Novfrei
  • Dezfrei

Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Das Fällfenster liegt im Winterhalbjahr:1. Oktober bis 28. Februar.

Fragen aus der Praxis

Fragen zu Fristen und Ausnahmen

Darf ich meinen Baum im Sommer fällen?
Grundsätzlich nein. § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Das Verbot gilt bundesweit und unabhängig davon, ob Ihre Gemeinde eine Baumschutzsatzung hat.
Gilt das Fällverbot auch für Bäume im eigenen Garten?
Ja. Das Gesetz nimmt Bäume auf gärtnerisch genutzten Grundflächen zwar vom Verbotstatbestand aus, doch diese Ausnahme zielt auf Erwerbsgartenbau und Baumschulen. Für einen gewachsenen Hausbaum im Privatgarten sollten Sie davon ausgehen, dass das Verbot greift — und im Zweifel bei der unteren Naturschutzbehörde nachfragen, statt sich auf eine großzügige Auslegung zu verlassen.
Was ist im Sommer trotzdem erlaubt?
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung des Baumes bleiben ausdrücklich zulässig. Damit sind Kronenpflege, Totholzentnahme und maßvolle Schnitte gemeint — nicht das Auf-den-Stock-Setzen und nicht die Fällung.
Wie bekomme ich eine Ausnahme für den Sommer?
Über eine Befreiung der unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Zwickau. Sie setzt Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall voraus und muss ausreichend begründet werden. Die Kosten beginnen bei 75 Euro. Ein Terminwunsch oder ein bereits gebuchter Handwerker sind kein Befreiungsgrund.
Was droht bei einem Verstoß?
Der Verstoß gegen das Fällverbot ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 3 Nummer 13 BNatSchG. Der Bußgeldrahmen liegt nach § 69 Absatz 7 bei bis zu 10.000 Euro. Der häufig zitierte Rahmen von 50.000 Euro gilt für andere, dort ausdrücklich aufgezählte Tatbestände — nicht für diesen. Kommunale Satzungen können daneben eigene Bußgeldtatbestände vorsehen.
Wann sollte ich eine Fällung anfragen?
Im September. Dann läuft die Vegetationszeit aus, die Anzeige- oder Genehmigungsfrist Ihrer Gemeinde läuft parallel ab, und der Termin liegt am Anfang des Fällfensters. Wer erst im November anfragt, konkurriert mit allen anderen um dieselben Wochen.

Grundlage dieser Seite

Quellen und Prüfstand

Rechts- und Normangaben auf dieser Seite sind gegen die jeweilige Primärquelle geprüft. Fachlich zuletzt geprüft am 12.08.2026 durch dieRedaktion Baumfällung Zwickau. Satzungen ändern sich; maßgeblich ist immer die jeweils geltende Fassung Ihrer Gemeinde.

  1. [1]Vom 1. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes, Hecken und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte.

    § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz, Bundesministerium der Justiz · www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html · abgerufen am 12.08.2026

  2. [2]Die Verbote des § 39 Abs. 5 gelten nicht für behördlich angeordnete Maßnahmen, für Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, für zulässige Eingriffe nach § 15 und für zulässige Bauvorhaben.

    § 39 Abs. 5 Satz 2 Nummer 1 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz · www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__39.html · abgerufen am 12.08.2026

  3. [3]Ein Verstoß gegen das Fällverbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG. Sie kann nach § 69 Abs. 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden — nicht bis fünfzigtausend Euro; dieser höhere Rahmen gilt nur für die dort ausdrücklich aufgezählten anderen Tatbestände.

    § 69 Abs. 3 Nr. 13 und Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz · www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__69.html · abgerufen am 12.08.2026

  4. [4]In den meisten Städten und Gemeinden des Landkreises Zwickau gelten eigene Gehölz- oder Baumschutzsatzungen. Eine Befreiung, um Gehölze innerhalb der Vegetationszeit zu beseitigen, erteilt die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes; sie setzt Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses oder eine unzumutbare Belastung im Einzelfall voraus. Die Kosten beginnen bei 75,00 Euro.

    Landkreis Zwickau, Dienstleistung „Baum- und Gehölzschutz, zeitliches Fällverbot“ · www.landkreis-zwickau.de/detail?type=VB&id=3081 · abgerufen am 12.08.2026

  5. [5]Statt eines Antrags auf Genehmigung ist in Zwickau eine Anzeige auf Gehölzentfernung beim Amt für Umwelt und Stadtplanung einzureichen. Erfolgt binnen drei Wochen keine Rückmeldung der Stadtverwaltung, kann die angezeigte Fällung unter Beachtung des gesetzlichen Fällverbots durchgeführt werden.

    Stadt Zwickau, Pressemitteilung vom 15.07.2025 · www.zwickau.de/de/aktuelles/pressemitteilungen/2025/07/283.php · abgerufen am 12.08.2026

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